Drucken

§ 5 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft


1 >
Der Erwerb der Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand einheitlich und abschließend.

2 > Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschlussoder Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.

3 > Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss zum Ende eines Monats unter Einhaltungeiner Frist von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

4 > Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern; bei der darauf folgenden Mitgliederversammlung befindet diese endgültig über den Ausschluss. In der Zwischenzeit ruht die Mitgliedschaft.

5 > Eine objektiv feststellbare Inaktivität eines Mitglieds kann zu einer Aberkennung der Mitgliedschaft führen. Das Mitglied wird vor einer möglichen Aberkennung rechtzeitig schriftlich informiert.

6 > Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.