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§ 12 - Kassenprüfer


1 >
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.

2 > Die Kassenprüfer haben die Kasse/Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand darüber schriftlich Bericht zu erstatten.

3 > Die Kassenprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwarts und des übrigen Vorstands.