§ 6 - Mitgliedsbeiträge
1 > Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe der Beiträge regelt eine Gebührenordnung.
2 > Der Vorstand kann einem Vereinsmitglied die Zahlung der Beiträge aus einem wichtigen Grund erlassen, reduzieren oder stunden. Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliedsbeitrag.
3 > Der Mitgliedsbeitrag darf nur für satzungsgemäße Aufgaben verwendet werden, etwa für Bürokosten, Reisekosten und die Aufwandsentschädigung für Vorstand, Geschäftsführer oder sonstige Mitarbeiter.
4 > Für die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.